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   OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03   

Zitiervorschläge
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OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03 (https://dejure.org/2004,3303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 15 W 426/03 (https://dejure.org/2004,3303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 15 W 426/03 (https://dejure.org/2004,3303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorfragenanknüpfung im Bereich des Namensstatuts; Bestimmung des Familiennamens einer türkischen Staatsangehörigen und ihres Kindes nach Ehescheidung in Deutschland ohne Anerkennung des Scheidungsurteils in der Türkei; Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils

  • Judicialis

    EGBGB Art. 10; ; türk. ZGB Art. 173

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 10; türk. ZGB Art. 173
    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1688 (Ls.)
  • FGPrax 2004, 115
  • FamRZ 2004, 1103 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    3) Wegen Abweichung von der Entscheidung des BayObLG vom 12.09.2002 (BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung steht jedoch der auf sofortige weitere Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.09.2002 - 1Z BR 10/02 -(abgedruckt u.a. in BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen.

  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Gleichwohl ist der Senat im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des BayObLG seinerseits zur Vorlage verpflichtet (BGHZ 7, 389, 391; 106, 253, 255).
  • BGH, 30.10.1952 - IV ZB 70/52

    Vorlegung an BGH

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Gleichwohl ist der Senat im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des BayObLG seinerseits zur Vorlage verpflichtet (BGHZ 7, 389, 391; 106, 253, 255).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Der Senat hat davon abgesehen, den Beteiligten vor seiner Entscheidung im Hinblick auf eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 3550).
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Dieser Grundsatz, den der BGH für die Vorfragenanknüpfung im Bereich des Erbstatuts (Art. 25 EGBGB) bereits anerkannt hat (NJW 1981, 1900, 1901), sollte auch für die Vorfragenanknüpfung im Bereich des Namensstatuts Platz greifen.
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass familienrechtliche Vorfragen im Namensrecht grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen sind, um dem Namensträger eine Namensführung zu ermöglichen, die mit den von seinem ausländischen Heimatstaat ausgestellten Ausweispapieren übereinstimmt (BGHZ 90, 129, 139 f.).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1997 - 11 Wx 42/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Anordnung zur Berichtigung des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Der Senat schließt sich einer verbreitet vertretenen Auffassung an, dass es sich insoweit um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Frage handelt, die selbständig nach der lex fori zu beurteilen ist (AG und LG Bonn StAZ 1988, 354; KG StAZ 1994, 192, 193; OLG Karlsruhe IPRax 1998, 110, 111 (Adoptionsdekret); Otte StAZ 1991, 257; Hepting StAZ 1998, 143 sowie bei Staudinger, BGB, 13. Bearb., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 90; MK/BGB-Sonnenberg, 3. Aufl., Einl. IPR, Rdnr. 519 f.; Bamberger/Roth/Mäsch, BGB, Art. 10 EGBGB, Rdnr. 11; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 2; speziell für die Namensführung einer geschiedenen türkischen Ehefrau OLG Düsseldorf StAZ 1999, 114 = FamRZ 1999, 328).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 3 Wx 264/98
    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03
    Der Senat schließt sich einer verbreitet vertretenen Auffassung an, dass es sich insoweit um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Frage handelt, die selbständig nach der lex fori zu beurteilen ist (AG und LG Bonn StAZ 1988, 354; KG StAZ 1994, 192, 193; OLG Karlsruhe IPRax 1998, 110, 111 (Adoptionsdekret); Otte StAZ 1991, 257; Hepting StAZ 1998, 143 sowie bei Staudinger, BGB, 13. Bearb., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 90; MK/BGB-Sonnenberg, 3. Aufl., Einl. IPR, Rdnr. 519 f.; Bamberger/Roth/Mäsch, BGB, Art. 10 EGBGB, Rdnr. 11; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 2; speziell für die Namensführung einer geschiedenen türkischen Ehefrau OLG Düsseldorf StAZ 1999, 114 = FamRZ 1999, 328).
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet.
  • OLG Nürnberg, 30.11.2021 - 11 W 3906/21

    Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger

    Dem Verfahrensrecht ist Vorrang vor dem Kollisionsrecht einzuräumen (OLG Hamm StAZ 2004, 171; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; KG FamRZ 1994, 1413; Hausmann in Staudinger, BGB, Bearb. 2019, Art. 10 EGBGB Rn. 143; Janal in jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 06.03.2020, Art. 10 EGBGB Rn. 40; Lipp in MünchKomm-BGB, 8. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Mankowski in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 19a; Thorn in Palandt, BGB, 71. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 2; Mäsch in BeckOK BGB, Stand 01.08.2021, Art. 10 EGBGB Rn. 12).
  • AG Gießen, 07.06.2005 - 22 III 4/05

    Anspruch auf Berichtigung des standesamtlichen Geburtenbuches; Bestimmung des

    Danach entfaltet das deutsche Scheidungsurteil unabhängig von dessen Anerkennung durch die türkischen Behörden seine Gestaltungswirkung, so dass sich die Namensführung der Kindesmutter nach Art. 173 ZGB- Türkei richtet (vgl. OLG Hamm StAZ 2004, 171 ff [OLG Hamm 22.01.2004 - 15 W 426/03] ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 328 f [OLG Düsseldorf 02.11.1998 - 3 Wx 264/98] , AG Duisburg, StAZ 1991, 256 f; Staudinger- Hepting, BGB (2000), Art. 10 EGBGB Rdnr. 87 ff a.A. BayObLG StAZ 2003, 13 ff).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3098
VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03 (https://dejure.org/2003,3098)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.10.2003 - 11 S 910/03 (https://dejure.org/2003,3098)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 (https://dejure.org/2003,3098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - endgültig gesichertes nationales Aufenthaltsrecht

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis; Ordnungsmäßige Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat der EU; Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Assoziationsbeschluss zwischen der Türkei und der EU; ...

  • Judicialis

    LVwVfG § 48 Abs. 1; ; LVwVfG § 48 Abs. 4; ; AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 70 Abs. 1; ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsakt, Rücknahme, Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis, ARB 1/80 - Ordnungsgemäße Beschäftigung, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Endgültig gesicherter Aufenthalt, Vorläufiger Aufenthalt, Nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, ...

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsakt, Rücknahme, Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis, ARB 1/80 - Ordnungsgemäße Beschäftigung, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Endgültig gesicherter Aufenthalt, Vorläufiger Aufenthalt, Nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1103 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Wird das nur vorläufige nationale Aufenthaltsrecht durch eine für den türkischen Arbeitnehmer positive unanfechtbare Entscheidung bestätigt oder entfällt die Rücknehmbarkeit der Aufenthaltsgenehmigung, so ist der Ausländer assoziationsrechtlich rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorausgesetzte gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen (wie EuGH, Urteil vom 16.12.1992 a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 5.5.1997 a.a.O.).

    Denn die Zuerkennung des Anspruchs nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 "ist nicht von den Voraussetzungen abhängig, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist" (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Rs. C-237/91 -, Slg. 1992 1, 6781 = InfAuslR 1993, 41 = NVwZ 1993, 258).

    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

    a) In formell-verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt ein gesichertes Aufenthaltsrecht während des Zeitraums nicht vor, in dem Widerspruch oder Klage des Ausländers gegen eine aufenthaltsversagende oder -beendende behördliche Entscheidung (Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Rücknahme/Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung, nachträgliche Beschränkung erlaubnisfreien Aufenthalts etc.) kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Anordnung aufschiebende Wirkung entfalten und die nachfolgende Klage entweder abgewiesen oder ihr jedenfalls noch nicht rechtskräftig stattgegeben ist (vgl. EuGH, Urteile vom 20.9.1990 und vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.6.1995 a.a.O.).

    Der Europäische Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst im Fall eines das Aufenthaltsrecht bestätigenden erstinstanzlichen, im laufenden Berufungsverfahren noch aufhebbaren Urteils die aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen nicht "endgültig" geregelt sei (Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.).

    Wird in den genannten Fällen das - durch den Suspensiveffekt bzw. die gesetzliche Aufenthaltsfiktion gewährleistete - vorläufige verfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht aber endgültig, d.h. unanfechtbar anerkannt, so ist der Ausländer r ü c k w i r k e n d so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums "ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung erforderliche gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen" (EuGH, Urteil vom 16.12.1992 a.a.O., Nr. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -, InfAuslR 1995, 312).

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123 = InfAuslR 1995, 389; BVerwG, Urt. v. 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = NVwZ 1996, 1116 = InfAuslR 1996, 165).

    Diese rein beschäftigungsrechtliche Vorschrift impliziert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: Europäischer Gerichtshof) jedoch, dass den davon Begünstigten auch ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung wirkungslos wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, - Rs. C-192/89 - Slg. 1990, I 3461 = NVwZ 1991, 255; BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123 = InfAuslR 1995, 389).

    Dabei ist es unerheblich, dass die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck, etwa - wie hier - zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden ist (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, a.a.O.).

    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

    a) In formell-verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt ein gesichertes Aufenthaltsrecht während des Zeitraums nicht vor, in dem Widerspruch oder Klage des Ausländers gegen eine aufenthaltsversagende oder -beendende behördliche Entscheidung (Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Rücknahme/Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung, nachträgliche Beschränkung erlaubnisfreien Aufenthalts etc.) kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Anordnung aufschiebende Wirkung entfalten und die nachfolgende Klage entweder abgewiesen oder ihr jedenfalls noch nicht rechtskräftig stattgegeben ist (vgl. EuGH, Urteile vom 20.9.1990 und vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.6.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Hieran fehlt es, "solange nicht endgültig feststeht" , dass dem Arbeitnehmer während des in Rede stehenden Beschäftigungszeitraums "das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand", was anhand des jeweils einschlägigen nationalen Rechts zu beurteilen ist (vgl. zusammenfassend EuGH, Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-285/95 -, Slg. 1997, I 3069 = NVwZ 1998, 50 = InfAuslR 1997, 338; ebenso BVerwG, Urt. v. 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = DVBl. 1998, 1028).

    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

    Aufgrund des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten und auch im Assoziationsrecht geltenden Gedankens des Rechtsmissbrauchs ist das Vertrauen des Ausländers auch dann grundsätzlich nicht schutzwürdig (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 17.6.1998 a.a.O.).

    Allerdings werden nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 5.6.1997 , a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.6.1998 -1 C 27.96 - a.a.O.) Beschäftigungszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsgenehmigung, die dem türkischen Arbeitnehmer nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen, weil eine in derart vorwerfbarer Weise erlangte Aufenthaltsgenehmigung keine gesicherte Rechtsposition begründet.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Hieran fehlt es, "solange nicht endgültig feststeht" , dass dem Arbeitnehmer während des in Rede stehenden Beschäftigungszeitraums "das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand", was anhand des jeweils einschlägigen nationalen Rechts zu beurteilen ist (vgl. zusammenfassend EuGH, Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-285/95 -, Slg. 1997, I 3069 = NVwZ 1998, 50 = InfAuslR 1997, 338; ebenso BVerwG, Urt. v. 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = DVBl. 1998, 1028).

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Beschäftigungszeiten aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die allein durch eine - mit einer strafrechtlichen Verurteilung geahndeten - Täuschung erlangt wurden, nicht ordnungsgemäß im Sinne des Assoziationsrechts seien, weil die Aufenthaltserlaubnis zum einen "nach Aufdeckung der Täuschung wieder in Frage gestellt werden" könne, zum anderen die Beschäftigung ihm Rahmen einer solchen Aufenthaltserlaubnis aber auch kein "berechtigtes Vertrauen" des täuschenden Ausländers begründen könne (Urteil vom 5.6.1997 a.a.O.).

    Allerdings werden nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 5.6.1997 , a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.6.1998 -1 C 27.96 - a.a.O.) Beschäftigungszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsgenehmigung, die dem türkischen Arbeitnehmer nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen, weil eine in derart vorwerfbarer Weise erlangte Aufenthaltsgenehmigung keine gesicherte Rechtsposition begründet.

  • BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 84.97

    Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf Grund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Wird das nur vorläufige nationale Aufenthaltsrecht durch eine für den türkischen Arbeitnehmer positive unanfechtbare Entscheidung bestätigt oder entfällt die Rücknehmbarkeit der Aufenthaltsgenehmigung, so ist der Ausländer assoziationsrechtlich rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorausgesetzte gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen (wie EuGH, Urteil vom 16.12.1992 a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 5.5.1997 a.a.O.).

    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

    Ein gesichertes Aufenthaltsrecht wird dementsprechend auch nicht schon dadurch vermittelt, dass der Ausländer sich - während des Zeitraums bis zur Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung - vorläufig auf die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen kann und dieses Recht noch nicht gerichtlich unanfechtbar erstritten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.5.1997 a.a.O.).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Diese rein beschäftigungsrechtliche Vorschrift impliziert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: Europäischer Gerichtshof) jedoch, dass den davon Begünstigten auch ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung wirkungslos wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, - Rs. C-192/89 - Slg. 1990, I 3461 = NVwZ 1991, 255; BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123 = InfAuslR 1995, 389).

    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Fehlt es an einer solchen Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis oder besteht das (durch Bescheid oder kraft Gesetzes) gewährte Aufenthaltsrecht nur vorläufig, ohne aber endgültig gesichert zu sein, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 a.a.O., Urteil vom 16.12.1992 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 a.a.O., vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - a.a.O. und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349, sowie Beschluss vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - [Juris]).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass ein Bedürfnis dafür besteht, rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen - also Aufenthaltsgenehmigungen, die von Anfang an rechtswidrig sind - rückwirkend zurücknehmen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 11.1.1995 - 13 S 2512/93 -, VBlBW 1995, 436 = NVwZ 1995, 720).

  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123 = InfAuslR 1995, 389; BVerwG, Urt. v. 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = NVwZ 1996, 1116 = InfAuslR 1996, 165).

    Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn dem Kläger ungeachtet der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.05.1995 - 1 B 72.95

    Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen (bloße aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, nur fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG, Rücknehmbarkeit einer Aufenthaltsgenehmigung) oder aus materiellen Gründen (Erlangung des Aufenthaltsrechts durch grob vorwerfbares Verhalten, etwa durch Täuschung) fehlen (Umsetzung und Weiterentwicklung von EuGH, Urteile vom 5.6.1997 - C-285/95 - , vom 16.12.1992 - C-237/91 - und vom 20.9.1990 - C 192/89 - und von BVerwG, Urteile vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 - und vom 27.6.1995 - 1 C 5.94 - sowie Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 84.97 - und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -).

    Wird in den genannten Fällen das - durch den Suspensiveffekt bzw. die gesetzliche Aufenthaltsfiktion gewährleistete - vorläufige verfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht aber endgültig, d.h. unanfechtbar anerkannt, so ist der Ausländer r ü c k w i r k e n d so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums "ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung erforderliche gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen" (EuGH, Urteil vom 16.12.1992 a.a.O., Nr. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 und vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -, InfAuslR 1995, 312).

  • VG Freiburg, 26.08.2002 - 1 K 1572/02

    Vorliegen eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts für die Begründung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
    Auf seinen Antrag vom 1.8.2002 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs an (vgl. den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.8.2002 - 1 K 1572/02 -).

    Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten vor sowie die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 1 K 1747/02 und 1 K 1572/02.

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

  • BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 34.91

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Vertrauensschutz - Kenntnis oder grob fahrlässige

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2002 - 11 S 1104/01

    Beurteilungszeitpunkt: nachträgliche zeitliche Beschränkung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 13 S 2512/93

    Rücknahme einer rechtswidrig befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach VwVfG BW §

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 10 S 1152/98

    Supranationales Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer im Verhältnis zu

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1996 - 11 S 308/96

    Zur Berechnung der Jahresfrist des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1

  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10

    Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs

    Der Ausländer wird durch § 82 AufenthG jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 M 16/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 82 AufenthG Rdnr. 9; Renner, a.a.O., § 82 Rdnr. 2).

    Im Hinblick auf diese Verpflichtungserklärung unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von der dem von dem Bevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2003 (- 11 S 910/03 -, a.a.O.) zugrundeliegenden Fallgestaltung, da der türkische Staatsangehörige dort - soweit ersichtlich - eine derartige Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen seiner Lebenssituation nicht übernommen hatte.

    Dass die Ausländerbehörde stattdessen den Weg der Verpflichtungserklärung gewählt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da auch auf diese Weise dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, das Entstehen ungerechtfertigter assoziationsrechtlicher Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, a.a.O.), Rechnung getragen werden kann.

    Zudem handelt es sich dabei insbesondere im Vergleich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer bzw. der regelmäßigen Einholung erneuter schriftlicher Erklärungen über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, a.a.O.) als eines Umstandes, der allein aus der Sphäre des Ausländers stammt, um Maßnahmen, die den Ausländer - wie das Gericht erster Instanz zu Recht angenommen hat - weniger belasten, da dadurch nur für den Fall einer tatsächlichen maßgeblichen Veränderung der Lebensumstände ein Handlungsbedarf des Betroffenen begründet wird.

  • VG Cottbus, 27.11.2009 - 5 K 493/06

    Ermessen bei Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis

    Dem Kläger kann insoweit das Rechtsschutzbedürfnis an einer Anfechtung der Verkürzungsentscheidung nicht abgesprochen werden, denn der Kläger ist durch die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach wie vor beschwert, weil bei Aufhebung der Verkürzungsentscheidung der zwischenzeitliche Aufenthalt noch rechtmäßig gewesen und die Grundlage für die Abschiebung entfallen wäre, die ihrerseits das Verbot der Wiedereinreise nach § 11 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) ausgelöst hat (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Oktober 2007 - 11 S 2967/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris).

    Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Oktober 2007 - 11 S 2967/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 -, juris; Müller in HK-AuslR, 2008, AufenthG § 7 Rn. 16) erfüllt sind, erweist sich die Verfügung des Beklagten jedenfalls als ermessensfehlerhaft.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2008 - 11 S 2765/07

    Keine über die unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis gestattete

    Denn die nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei Stellung eines Verlängerungsantrags eintretende vorläufige Fortgeltung ist nicht mit der notwendigen gesicherten Erwartung verbunden, dass das zunächst fingierte Aufenthaltsrecht auch tatsächlich besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2006 - 11 S 1704/05 - BayVGH vom 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 - juris; Hess.VGH vom 26.07.2007 - 11 TG 1414/07 - juris; ebenso - zur Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 - EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG vom 10.05.1995 - 1 B 72.95 - InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil des Senats vom 15.10.2003 - 11 S 910/03 -, FamRZ 2004, 1103).
  • VG Augsburg, 04.03.2008 - Au 1 K 07.1267

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Trennung der Eheleute vor

    Zum anderen besteht aufgrund der nachträglichen zeitlichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein endgültig gesichertes und nicht nur vorläufiges nationales Aufenthaltsrecht des Betroffenen voraus (VGH Mannheim vom 15.10.2003 Az. 11 S 910/03, -juris-).

    Daran kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlen, z.B. im Falle der bloß aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGH Mannheim vom 15.10.2003 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 06.09.2005 - Au 1 K 05.390

    Ausländerrecht: Ist-Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen

    Daran fehlt es aus verfahrensrechtlichen Gründen bei einem nur fiktiven Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG (EuGH vom 16.12.1992 - C 237/91 - >Kus<; VGHBW vom 15.10.2003, Az. 11 S 910/03 -juris-), zumal nach Ablehnung des Verlängerungsantrags das nur vorläufige nationale Aufenthaltsrecht nicht durch eine für den türkischen Arbeitnehmer positive unanfechtbare Entscheidung bestätigt wurde (Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2005 Band IV, D 5.2 RdNr. 66 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 29.04.2010 - 1 K 2544/09

    Ausländerrechts

    Dabei erscheint eine derartige verbindlich eingegangen Verpflichtung gegenüber der Möglichkeit der Ausländerbehörde, beim betreffenden Ausländer nachzufragen und erneute schriftliche Erklärungen über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft einzuholen (vergleiche Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 15.10.2003, Aktenzeichen 11 S 910/03, Juris) sogar als das weniger belastende Mittel, denn die Einholung entsprechender Erklärungen müsste sachgerechter Weise in kurzen Abständen ergehen, was den Betroffenen, da er immer wieder reagieren müsste, nur unnötig belastet.
  • VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
    Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris) entschieden, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht bereits dann entfällt, wenn der Ausländer es unterlässt, die Ausländerbehörde über das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft zu informieren (a.a.O., juris, Rdnr. 42).
  • VG Aachen, 28.08.2007 - 8 L 50/07

    D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag,

    Als lediglich vorläufig im Sinne dieser Rechtsprechung gelten insbesondere Zeiten, in denen der Aufenthalt des Ausländers nur auf Grund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (vorläufig) als erlaubt gilt, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. August 2005 - 10 CS 05.1658 - und 8. Dezember 2005 - 24 ZB 05.2712 - vgl. schon zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. August 1996, InfAuslR 1997, 15/16, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 -11 S 910/03 -, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 44 zu § 69 AuslG m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 55 zu Art. 6 ARB 1/80.
  • VG Saarlouis, 16.07.2010 - 10 K 851/09

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis; besondere

    dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2003, 11 S 910/03, zitiert nach juris, und vom 08.05.1996 - 11 S 308/96, InfAuslR 1996, 293.
  • VG Berlin, 22.12.2008 - 24 A 292.08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, Ehegattennachzug,

    Eine nachträgliche Verkürzung der Frist scheidet in einem solchen Fall regelmäßig aus (BVerwGE 99, 28; E 100, 130; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 - je zur gleichlautenden Vorgängervorschrift in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG; Armbruster, HTK-AuslR, 7 AufenthG, zu Absatz 2 Satz 2, Ziffer 4 m.w.N.).
  • VG München, 14.08.2009 - M 24 S 09.1515

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; eheliche Lebensgemeinschaft; allgemeine

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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15465
VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02 (https://dejure.org/2004,15465)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 K 1126/02 (https://dejure.org/2004,15465)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 2 K 1126/02 (https://dejure.org/2004,15465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - familiäre Lebensgemeinschaft in einer Pflegefamilie

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltsbefugnis; Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für einen unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer; Erfüllung der Voraussetzungen des Familiennachzugs bei Übertragung der elterlichen Sorge für einen deutschen Enkel; ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1103 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).

    6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O.).

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der familiären Beziehungen zu prüfen und zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O., BVerwGE 106, 13, 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1998 - 13 S 3121/96

    Aufenthaltsgenehmigung: ausnahmsweises Absehen vom Versagungsgrund des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).

    Mit dieser Erwägung wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen; denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).

    Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35).

    Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).

    Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, mit der gem. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 AuslG die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt werden, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, BVerwGE 105, 35, 43 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468).

    Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491).

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, das Ehe und Familie betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102, 12, 18).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    An diese Feststellungen des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Damit verwirklicht er zwar die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997, VBlBW 1998, 75).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 13 S 1726/99

    Aufenthaltsbefugnis für rechtskräftig ausgewiesenen, aber auf unabsehbare Zeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.01.2004 - 2 K 1126/02
    Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 13 S 1191/97

    Aufenthaltsbefugnis für einen unanfechtbar ausreisepflichtigen, abgelehnten

  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 4 K 88/15

    Kostenerstattung zwischen zwei Jugendhilfeträgern bei unterschiedlichen Orten der

    Da das Recht der Vermögenssorge durch das Amtsgericht C. M. nicht ebenfalls übertragen wurde, kann die für die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten maßgebliche Frage hier dahingestellt bleiben, ob es zulässig sein kann, das elterliche Sorgerecht vollständig, also sowohl das uneingeschränkte Personen- als auch das Vermögenssorgerecht, im Wege von § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen ( vgl. hierzu dies verneinend - allerdings ohne klare Differenzierung zwischen dem umfassenden elterlichen Sorgerecht und dem Personensorgerecht - Thür. OVG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 UF 162/08 -, juris; Y. Döll, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 12; zur anderen Auffassung, die eine vollständige Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB für zulässig hält, siehe KG [Berlin], Beschluss vom 08.02.2006 - 25 UF 74/05 -, juris; ebenso - ausdrücklich gegen den o. gen. Beschluss des OVG Thür. - AG Erfurt, Beschluss vom 19.06.2014 - 36 F 533/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2004 - 2 K 1126/02 -, juris; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 RdNrn. 12 ff. ).
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